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Allgemeine Einkaufsbedingungen der MIAVIT GmbH

1. Allgemeines
Die MIAVIT GmbH bestellt auf der Grundlage dieser allgemeinen Einkaufsbedingungen. Anders lautende Bedingungen des Lieferanten werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Auch wenn wir die Lieferung/Leistung in Kenntnis abweichender Bedingungen des Lieferanten ohne ausdrücklichen Widerspruch gegen deren Geltung entgegennehmen, ist dies nicht als Einverständnis mit der Geltung der Lieferbedingungen zu verstehen.

2. Angebote/Vertragsschluss
2.1  Angebote des Lieferanten sind verbindlich und kostenlos einzureichen. Auf Preisänderungen und jegliche Änderung bzgl. des Produkts (Qualität, Zusammensetzung, Ursprung etc.) im Vergleich zu vorangegangenen Bestellungen weist der Lieferant in seinem Angebot unaufgefordert hin.

2.2 Geben wir durch unsere Bestellung ein Angebot ab, so sind wir hieran drei Werktage nach Eingang der Bestellung gebunden. Auftragsbestätigungen des Lieferanten sind an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. zu senden. Nimmt der Lieferant unsere Bestellung mit Abweichungen an, so hat er uns im Angebot deutlich auf diese Abweichungen hinzuweisen. Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn wir diesen Abweichungen schriftlich zugestimmt haben.

3. Liefertermine & Vertragsstrafe
3.1 Sämtliche Liefertermine und -mengen sind verbindlich. Lieferfristen werden ab Bestelldatum gerechnet. Liefertermine einer Auftragsbestätigung, die von den in unserer Bestellung genannten Lieferterminen abweichen, sind nur dann maßgebend, wenn wir diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins ist die ordnungsgemäße Anlieferung an der von uns angegebenen Lieferadresse bzw. Verwendungsstelle.

3.2 Erkennt der Lieferant, dass vereinbarte Liefertermine aus irgendwelchen Gründen nicht eingehalten werden können, so hat er uns dies unverzüglich unter Angabe der voraussichtlichen Dauer und Gründe der Verzögerung in Textform mitzuteilen. Unsere An¬sprüche wegen Verzuges bleiben unberührt.

3.3 Für den Fall des Verzuges verpflichtet sich der Lieferant zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % des Bruttoauftragswertes der verspätet gelieferten Ware je Kalendertag der Verzögerung, maximal jedoch bis zur Höhe von 5 % des Bruttoauftragswertes der verspäteten Lieferung. Die Vertragsstrafe wird fällig, wenn der Lieferant den vereinbarten Termin überschreitet, es sei denn, der Lieferant hat die Überschreitung nicht zu vertreten. Wir sind bis zur Begleichung der (Schluss-) Rechnung berechtigt, uns die Geltendmachung der Vertragsstrafe vorzubehalten.

4. Lieferung, Verpackung und Kennzeichnung
4.1 Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz in 49632 Essen (Oldb.) zu erfolgen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht mit der dortigen Übergabe auf uns über. Der jeweilige Bestimmungsort ist der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung.

4.2 Die Versendung ist uns schriftlich so anzukündigen, dass uns Angaben über Stückzahl, Gebindegrößen und Gewichte vor Eintreffen der Ware bekannt sind. Dies gilt auch für etwaige besondere Vorschriften für den Umgang mit der Ware, insbesondere für Entladung, Transport und Lagerung in unserem Betriebsbereich.

4.3 Unsere Warenannahme ist Mo - Fr 8.00 - 16.00 Uhr geöffnet.

4.4 Für die Gewichtsermittlung gelten die von unseren Mitarbeitern auf unseren Werkswaagen ermittelten Eingangsgewichte.

4.5 Der Lieferant ist verpflichtet, die vereinbarten Spezifikationen und Anforderungen hinsichtlich Verpackung und Etikettierung einzuhalten.

4.6 Der Lieferant ist verpflichtet, die von ihm gelieferten Verkaufsverpackungen auf seine Kosten mit den gesetzlich vorgeschriebenen Kennzeichnungen zu versehen.

4.7 Der Lieferant ist ferner zur Einhaltung der jeweils anwendbaren
- Exportkontroll- und Zollvorschriften
- Verpackungsverordnungen
und
- Transportvorschriften verpflichtet.

4.8 Für den Fall, dass eine Verletzung der vorstehenden Pflichten des Lieferanten zu beschädigter Ware, Verzögerungen, Nicht-Freigabe für den Export oder Import führt oder anderweitige Schäden verursacht, haftet der Lieferant und hält uns schadlos. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant nachweist, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die verschuldensunabhängige gesetzliche Haftung nach § 24 LFGB bleibt jedoch unberührt.

5. Gewährleistung und Mängelrüge
5.1 Eine Wareneingangskontrolle unmittelbar nach Empfang der Ware findet durch uns nur im Hinblick auf äußerlich erkennbare (Transport-) Schäden und von außen erkennbare Abweichungen in Identität und Menge statt. Solche Mängel werden wir unverzüglich nach Ablieferung rügen. Eine weitergehende Untersuchung nehmen wir vor, sobald diese nach den Gegebenheiten des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs tunlich ist. Hierbei festgestellte Mängel werden wir unverzüglich nach Feststellung anzeigen.

5.2 Die gesetzlichen Mängel- und Gewährleistungsansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall ist der Käufer berechtigt, vom Lieferanten nach ihrer Wahl Mangelbeseitigung (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Ware zu verlangen. Das Recht auf Schadenersatz statt der Leistung bleibt unberührt. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst oder durch einen Dritten vorzunehmen, wenn Gefahr im Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen ein sofortiges Handeln erfordert und eine vorherige Nachfristsetzung unzumutbar macht.

5.3 Soweit nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche 36 Monate, gerechnet ab Ablieferung der Ware.

6. Dokumentation und Warenursprung
6.1 Für jeden bestellten Artikel stellt der Lieferant uns stets aktuelle Produkt- sowie Sicherheitsdatenblätter spätestens bei der Lieferung unaufgefordert zur Verfügung. Das entsprechende Analysenzertifikat liegt jeder Lieferung an uns bei.

6.2 Aus den Liefer- und Frachtpapieren müssen alle Angaben zur einwandfreien und lückenlosen Rückverfolgung der angelieferten Partie ersichtlich sein. Der Lieferant muss vor der Erfüllung der Lieferkontrakte eine Information über die Herkunft der Rohwaren angeben (Herkunftsland). Auf Anfrage sind die vorgelagerten Bezugsquellen (Erzeuger und/oder Lieferant) der Partie mitzuteilen, um die Rückverfolgbarkeit sicher zu stellen.

6.3 Auf unser Verlangen wird der Lieferant ein Ursprungszeugnis über die Herkunft der Ware vorlegen.

7. Zertifizierung und Auditierung
Rohstofflieferanten müssen über mindestens eine der beiden Zertifizierungen GMP+ oder FAMI QS verfügen.
Wir sind berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, eine Auditierung des Lieferanten selbst durchzuführen oder durch einen Sachverständigen und/oder Berater nach unserer Wahl durchführen zu lassen.
Dies umfasst eine Überprüfung des Betriebes und des Qualitätssicherungssystems des Lieferanten und einer anschließenden Bewertung. Die hierbei gewonnenen Erkenntnisse werden zur Grundlage weiterer Auftrags-vergaben sowie zur internen Einstufung des Betriebes durch uns gemacht.

8. Subunternehmen
Sofern die Bestellung ganz oder teilweise durch Subunternehmen des Lieferanten und/oder von ihm beauftragter Dritter ausgeführt werden soll, hat der Lieferant die Subunternehmen/Dritten zu Zwecken der Qualitätssicherung und insbesondere zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit namentlich zu benennen. Die Leistungserbringung durch ein Subunternehmen/einen Dritten bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung, die nur aus wichtigem Grund verweigert werden darf. Der Lieferant verpflichtet sich, dem Subunternehmen/Dritten alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag, insbesondere die Qualitätsmerkmale und -maßnahmen aufzuerlegen und deren Einhaltung sicherzustellen.

9. Entsorgung von Verpackungen
Vorbehaltlich abweichender Vereinbarung werden wir die Entsorgung von Transportverpackungsmaterial unter Weiterbelastung der uns hierdurch entstehenden Kosten übernehmen. Anderenfalls wird der Lieferant Transportverpackungen auf seine Kosten bei der von uns angegebenen Lieferadresse bzw. Verwendungsstelle unverzüglich abholen und ordnungsgemäß entsorgen.

10. Geheimhaltung und Datenschutz
10.1 Der Lieferant verpflichtet sich, sämtliche von uns erlangten vertraulichen Informationen, vor allem über Spezifikationen, Herstellungsverfahren, Produkte, derzeitige Forschungs- und Entwicklungsprojekte sowie sämtliche uns betreffenden Unternehmensdaten, ausschließlich zur Erfüllung des Vertragszwecks zu verwenden und diese geheim zu halten und sie Dritten nicht ohne unsere schriftliche Zustimmung zugänglich zu machen. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die allgemein bekannt sind, rechtmäßig ohne Verstoß gegen Geheimhaltungs-pflichten von Dritten erworben oder unabhängig von Dritten erarbeitet wurden die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offen gelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich, wird der Lieferant uns in dem zuletzt genannten Fall vorab über die bevorstehende Offenlegung unterrichten und diese auf den zwingend erforderlichen Umfang beschränken.

10.2 Der Lieferant wird vertrauliche Informationen nur gegenüber denjenigen Mitarbeitern offen legen, die diese für die Durchführung dieses Vertrags kennen müssen, und hat diese Mitarbeiter ihrerseits in dem in Absatz 1 genannten Umfang zur Geheimhaltung zu verpflichten. Dies gilt entsprechend, sofern der Lieferant Informationen gegenüber Unterlieferanten offenlegt; die Zustimmungserfordernisse gemäß Absatz 1 sowie gemäß Ziffer ‎8 bleiben insoweit unberührt.

10.3 Die gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes sind zu beachten.

11. Gerichtsstand und anwendbares Recht
11.1 Für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag zwischen uns und dem Lieferanten sind die Gerichte an unserem Sitz ausschließlich zuständig.

11.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

12. Teilunwirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.